BayObLG - 10.02.1993 (2Z BR 14/93) - DRsp Nr. 1993/1438
BayObLG, vom 10.02.1993 - Aktenzeichen 2Z BR 14/93
DRsp Nr. 1993/1438
»1. Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung setzt in Wohnungseigentumssachen ein anhängiges Hauptsacheverfahren voraus.2. Nicht nur der Erlaß, sondern auch die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung ist unanfechtbar.3. Ausnahmsweise ist der Erlaß, nicht aber auch die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung anfechtbar, wenn die einstweilige Anordnung ohne anhängiges Hauptsacheverfahren erlassen wurde.4. Wird die Erstbeschwerde gegen eine einstweilige Anordnung oder ihre Ablehnung als unzulässig verworfen, so ist die weitere Beschwerde dagegen statthaft.«