BayObLG vom 11.04.1990
BReg 2 Z 23/90
Normen:
WEG § 10 Abs.1; WEG § 15 Abs.1;
Fundstellen:
BayObLGZ 1990, 107
DRsp I(152)160b
NJW-RR 1990, 978
WuM 1990, 604

BayObLG - 11.04.1990 (BReg 2 Z 23/90) - DRsp Nr. 1992/6723

BayObLG, vom 11.04.1990 - Aktenzeichen BReg 2 Z 23/90

DRsp Nr. 1992/6723

»Sieht die Gemeinschaftsordnung ihre Abänderbarkeit durch Mehrheitsbeschluß vor, so kann ein Eigentümerbeschluß, durch den eine Gebrauchsregelung geändert wird, nicht mit der Begründung für ungültig erklärt werden, ein Wohnungseigentümer habe durch die Nutzung entsprechend der Gemeinschaftsordnung eine gesicherte Rechtsposition erlangt, die ihm erhalten bleiben müsse. Vielmehr ist eine Änderung möglich, sofern wichtige Gründe vorliegen und kein Wohnungseigentümer unbillig benachteiligt wird.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs.1; WEG § 15 Abs.1;

Der AntrSt. gehören 2 Teileigentumseinheiten, die - wie in der Gemeinschaftsordnung u.a. zugelassen - nicht als Büroräume, sondern als Arztpraxis genutzt werden. Da die Gemeinschaftsordnung vorsieht, daß sie mit 2/3 Mehrheit geändert werden kann, hat die Eigentümergemeinschaft mit ausreichender Mehrheit beschlossen, die Zustimmung zur Nutzung der o.g. Teileigentumseinheiten zu widerrufen. Die AntrSt. hat die Ungültigerklärung des Beschlusses beantragt.