BayObLG vom 16.04.1993
2Z BR 10/93
Normen:
BGB § 922; WEG § 10 Abs.1, §§ 22, 47;

BayObLG - 16.04.1993 (2Z BR 10/93) - DRsp Nr. 1993/3631

BayObLG, vom 16.04.1993 - Aktenzeichen 2Z BR 10/93

DRsp Nr. 1993/3631

»1. Ist in der Gemeinschaftsordnung bestimmt, daß eine Zustimmung zu baulichen Maßnahmen nur erforderlich ist, wenn sie auch bei einer Realteilung notwenig wäre, so beurteilt sich die Zulässigkeit der Errichtung eines Bretterzauns unmittelbar neben dem zwei Sondernutzungsflächen abtrennenden Maschendrahtzaun nicht nach § 22 WEG, sondern nach § 922 Satz 3 BGB. 2. An eine übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten ist das Gericht in Wohnungseigentumssachen gebunden. Dann ist nur noch über die gesamten Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des voraussichtlichen Ausgangs des Verfahrens ohne Hauptsacheerledigung zu entscheiden.«

Normenkette:

BGB § 922; WEG § 10 Abs.1, §§ 22, 47;