BayObLG vom 16.04.1993
2Z BR 34/93
Normen:
BGB § 877; GBO §§ 18, 20; WEG §§ 3, 8;
Fundstellen:
BayObLGZ 1993, 166
NJW-RR 1993, 1043

BayObLG - 16.04.1993 (2Z BR 34/93) - DRsp Nr. 1993/3633

BayObLG, vom 16.04.1993 - Aktenzeichen 2Z BR 34/93

DRsp Nr. 1993/3633

»1. Ist eine Zwischenverfügung angefochten, kann das Landgericht nur über das damit geltendgemachte Eintragungshindernis entscheiden, nicht aber über den Eintragungsantrag selbst. 2. Wird die Größe der Miteigentumsanteile sämtlicher Wohnungseigentumsrechte ohne Änderung des zugehörigen Sondereigentums verändert, so sind hierzu entsprechende Rechtsänderungs- und Auflassungserklärungen aller Wohnungseigentümer erforderlich und die Zustimmung der dinglich Berechtigten an den Wohnungseigentumsrechten, deren Miteigentumsanteil kleiner wird, ferner eine Pfandunterstellung seitens der Wohnungseigentümer, deren Miteigentumsanteil sich vergrößert. Nicht erforderlich ist es, daß die Auflassungserklärungen erkennen lassen, welchem bestimmten Wohnungseigentumsrecht der von einem anderen Wohnungseigentumsrecht abgespaltene Miteigentumsanteil zugeschlagen wird. Es genügt, daß die Verringerung von Miteigentumsanteilen einzelner Wohnungseigentumsrechte insgesamt der Vergrößerung anderer Wohnungseigentumsrechte entspricht und feststeht, in welchem Umfang sich der Miteigentumsanteil jedes einzelnen Wohnungseigentumsrechts verändert (Eränzung von BayObLGZ 1958,263).«

Normenkette:

BGB § 877; GBO §§ 18, 20; WEG §§ 3, 8;
Fundstellen
BayObLGZ 1993, 166
NJW-RR 1993, 1043