BayObLG vom 18.03.1993
2Z BR 108/92
Normen:
WEG § 16 Abs.5, § 28 Abs.1, § 28 Abs.3;

BayObLG - 18.03.1993 (2Z BR 108/92) - DRsp Nr. 1993/3650

BayObLG, vom 18.03.1993 - Aktenzeichen 2Z BR 108/92

DRsp Nr. 1993/3650

»1. Der Senat hält daran fest, daß Ausgaben, die der Verwalter für ein Wohnungseigentumsverfahren aus der Gemeinschaftskasse getätigt hat, in die Jahresabrechnung eingestellt werden müssen. 2. Ist ein Wohnungseigentumsverfahren anhängig oder ist mit einem solchen zu rechnen, so entspricht es ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn der Verwalter zugleich mit dem Wirtschaftsplan eine Sonderumlage zur Bestreitung von Verfahrenskosten zur Abstimmung stellt.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs.5, § 28 Abs.1, § 28 Abs.3;