BayObLG vom 21.02.1985
2 Z 112/84
Normen:
WEG § 13 Abs.2 S.1; WEG § 14 Nr.1; WEG § 15 Abs.2;
Fundstellen:
DRsp I(152)112a
ZMR 1985, 239

BayObLG - 21.02.1985 (2 Z 112/84) - DRsp Nr. 1992/7125

BayObLG, vom 21.02.1985 - Aktenzeichen 2 Z 112/84

DRsp Nr. 1992/7125

a. Der Anschluß eines offenen Kamins an einen in Gemeinschaftseigentum stehenden Schornstein mit der Folge, daß keine anderen Öfen mehr angeschlossen werden dürfen, entspricht nicht ordnungsgemäßem Gebrauch.

Normenkette:

WEG § 13 Abs.2 S.1; WEG § 14 Nr.1; WEG § 15 Abs.2;

»... Der Notkamin [an den der AntrSt. einen offenen Kamin angeschlossen hat] ist gemeinschaftliches Eigentum (§ 1 Abs. 5 WohnEigG) aller Wohnungs- und Teileigentümer. Er ist erkennbar dazu bestimmt, nicht nur einem Sondereigentümer, sondern mehreren die Möglichkeit zu bieten, Öfen anzuschließen. Er dient damit dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer und ist nicht Gegenstand des Sondereigentums (§ 5 Abs. 2 WohnEigG).