»... Der Notkamin [an den der AntrSt. einen offenen Kamin angeschlossen hat] ist gemeinschaftliches Eigentum (§ 1 Abs. 5 WohnEigG) aller Wohnungs- und Teileigentümer. Er ist erkennbar dazu bestimmt, nicht nur einem Sondereigentümer, sondern mehreren die Möglichkeit zu bieten, Öfen anzuschließen. Er dient damit dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer und ist nicht Gegenstand des Sondereigentums (§ 5 Abs. 2 WohnEigG).
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