BayObLG vom 21.02.1985
BReg 2 Z 101/84
Normen:
WEG § 13 Abs.1; WEG § 14 Nr.1; WEG § 15 Abs.1; WEG § 5 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)113a
WuM 1985, 237

BayObLG - 21.02.1985 (BReg 2 Z 101/84) - DRsp Nr. 1992/7126

BayObLG, vom 21.02.1985 - Aktenzeichen BReg 2 Z 101/84

DRsp Nr. 1992/7126

a. Die in der Teilungserklärung festgelegte Zweckbestimmung des Teileigentums als »Laden« gestattet nicht den Betrieb einer Gaststätte.

Normenkette:

WEG § 13 Abs.1; WEG § 14 Nr.1; WEG § 15 Abs.1; WEG § 5 ;

»... Die Räume, um die es hier geht, sind in der Teilungserklärung als »Laden« bezeichnet. In dieser Bezeichnung liegt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter, nämlich eine Gebrauchsregelung nach § 15 Abs. 1 WohnEigG. Sie geht dem Recht des Teileigentümers, die Räume im Rahmen des § 13 Abs. 1, § 14 Nr. 1 WohnEigG zu nutzen, vor (vgl. BayObLGZ 1978, 214, 1980, 154; 1983, 73).

Die Auffassung der Vorinstanzen, daß der Betrieb einer bis in die Nacht hinein geöffneten Gaststätte nicht zulässig sei, weil ein solcher Betrieb mit der in der Teilungserklärung festgelegten Zweckbestimmung des Teileigentums nicht zu vereinbaren sei, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BayObLG aaO.; OLG Hamm OLGZ 1978, 10).