»... Die Räume, um die es hier geht, sind in der Teilungserklärung als »Laden« bezeichnet. In dieser Bezeichnung liegt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter, nämlich eine Gebrauchsregelung nach § 15 Abs. 1 WohnEigG. Sie geht dem Recht des Teileigentümers, die Räume im Rahmen des § 13 Abs. 1, § 14 Nr. 1 WohnEigG zu nutzen, vor (vgl. BayObLGZ 1978, 214, 1980, 154; 1983, 73).
Die Auffassung der Vorinstanzen, daß der Betrieb einer bis in die Nacht hinein geöffneten Gaststätte nicht zulässig sei, weil ein solcher Betrieb mit der in der Teilungserklärung festgelegten Zweckbestimmung des Teileigentums nicht zu vereinbaren sei, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BayObLG aaO.; OLG Hamm OLGZ 1978, 10).
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|