BayObLG vom 23.03.1993
RE-Miet 6/92
Normen:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 S. 1;
Fundstellen:
BayObLG, HdM Nr. 43
DRsp I(133)494a
NJW-RR 1993, 979
WuM 1993, 252
ZMR 1993, 327

BayObLG - 23.03.1993 (RE-Miet 6/92) - DRsp Nr. 1993/1437

BayObLG, vom 23.03.1993 - Aktenzeichen RE-Miet 6/92

DRsp Nr. 1993/1437

»Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses kann auch dann gegeben sein, wenn der Vermieter die Räume nur für begrenzte Zeit nutzen will. Ob ihm in einem solchen Fall vernünftige, nachvollziehbare Gründe für die Inanspruchnahme der Räume zur Seite stehen, kann nur aufgrund einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.«

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 S. 1;

I. Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung, die er an die Beklagte vermietet hat. Er beabsichtigt, ein von ihm derzeit bewohntes, nach seinen Angaben durch Erdarbeiten auf einem Nachbargrundstück erheblich beschädigtes Haus abzureißen und durch einen Neubau mit mehreren Wohnungen zu ersetzen. In eine dieser Wohnungen will er dann einziehen. In der Zeit zwischen Abbruch des alten Hauses und Fertigstellung der neuen Wohnung, die er mit ca. 1 1/2 bis 2 Jahren veranschlagt, möchte er die an die Beklagte vermietete Wohnung selbst nutzen. Er hat deshalb das Mietverhältnis gekündigt. Die Beklagte bestreitet unter anderem den Eigenbedarf.