I. Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung, die er an die Beklagte vermietet hat. Er beabsichtigt, ein von ihm derzeit bewohntes, nach seinen Angaben durch Erdarbeiten auf einem Nachbargrundstück erheblich beschädigtes Haus abzureißen und durch einen Neubau mit mehreren Wohnungen zu ersetzen. In eine dieser Wohnungen will er dann einziehen. In der Zeit zwischen Abbruch des alten Hauses und Fertigstellung der neuen Wohnung, die er mit ca. 1 1/2 bis 2 Jahren veranschlagt, möchte er die an die Beklagte vermietete Wohnung selbst nutzen. Er hat deshalb das Mietverhältnis gekündigt. Die Beklagte bestreitet unter anderem den Eigenbedarf.
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