BayObLG - 23.04.1993 (2Z BR 113/92) - DRsp Nr. 1993/3626
BayObLG, vom 23.04.1993 - Aktenzeichen 2Z BR 113/92
DRsp Nr. 1993/3626
»Der Senat hält daran fest, daß die Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft nur dann dem Gesetz und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, wenn sie die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben eines Wirtschaftsjahres einander gegenüberstellt. Eine Jahresabrechnung in der Form der Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung genügt den Anforderungen nicht.«