BayObLG - 23.04.1993 (2Z BR 35/93) - DRsp Nr. 1993/3629
BayObLG, vom 23.04.1993 - Aktenzeichen 2Z BR 35/93
DRsp Nr. 1993/3629
»Für selbständige Garagenbauwerke, die gemeinschaftliches Eigentum werden sollen, genügt den gesetzlichen Anforderungen an den Aufteilungsplan und dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz auch eine Bauzeichnung (ein Grundriß), aus der sich Lage und Größe der Garage ersehen lassen. Ansichten und Schnitte sind nicht in jedem Fall erforderlich.«