BayObLG vom 23.05.1990
BReg 2 Z 38/90
Normen:
WEG § 45 Abs.1;
Fundstellen:
BayObLGZ 1990, 141
DRsp I(152)170c
MDR 1990, 926
NJW-RR 1990, 1239
WuM 1990, 620

BayObLG - 23.05.1990 (BReg 2 Z 38/90) - DRsp Nr. 1992/6717

BayObLG, vom 23.05.1990 - Aktenzeichen BReg 2 Z 38/90

DRsp Nr. 1992/6717

» Die Rechtsmittelbeschwer nach § 45 Abs. 1 WEG bemißt sich allein nach dem vermögenswerten Interesse des einzelnen Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung, nicht nach dem Geschäftswert des Verfahrens.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs.1;

c. »Da die Form- und Fristvorschriften für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gewahrt waren, hängt die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde zum LG und damit die Begründetheit der sofortigen weiteren Beschwerde [im Streitfall] allein davon ab, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes der sofortigen Beschwerde des AntrSt. die in § 45 Abs. 1 WEG festgelegte Grenze von 200 DM [seit 1.4.1991 = 1 200,- DM] überstiegen hat.

Zwar macht das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Zulässigkeit der Beschwerde nicht allgemein von der Erreichung eines bestimmten Beschwerdewerts abhängig, doch enthalten mehrere Nebengesetze dazu Wertgrenzen für die Zulässigkeit von einfacher und sofortiger Beschwerde (so etwa § 14 Abs. 3 KostO i.V.m. § 567 Abs. 2 ZPO, § 14 HausratsVO, § 34 Abs. 2, § 46 Abs. 2 LwVG, § 45 Abs. 1 WEG). Zweck all dieser Regelungen ist es, die Beschwerdegerichte von der Befassung mit Bagatellangelegenheiten freizuhalten. ...