BayObLG vom 23.09.1988
BReg 2 Z 97/87
Normen:
BGB § 242 ; WEG § 28 ; WEG § 8 ;
Fundstellen:
DNotZ 1989, 428
DRsp I(152)146c

BayObLG - 23.09.1988 (BReg 2 Z 97/87) - DRsp Nr. 1992/6828

BayObLG, vom 23.09.1988 - Aktenzeichen BReg 2 Z 97/87

DRsp Nr. 1992/6828

c. Inhaltskontrolle (§ 242 BGB) einer Gemeinschaftsordnung: Unwirksamkeit einer Klausel über eine Anerkenntniswirkung widerspruchsloser Hinnahme der Jahresabrechnung.

Normenkette:

BGB § 242 ; WEG § 28 ; WEG § 8 ;

»Die vom teilenden Grundstückseigentümer in der Teilungserklärung einseitig gesetzte Gemeinschaftsordnung unterliegt der Inhaltskontrolle nach den Maßstäben des § 242 BGB. Die Klausel: »Wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Absendung der Abrechnung ein schriftlicher, begründeter Widerspruch von mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile eingelegt ist, gilt die Abrechnung als anerkannt« hält dieser Kontrolle nicht stand und ist unwirksam, da sie die Rechte des einzelnen Wohnungseigentümers (auf Mitwirkung bei der Verwaltung und auf gerichtliche Kontrolle der Verwaltertätigkeit) in unzulässiger Weise aushöhlt.«