»Die vom teilenden Grundstückseigentümer in der Teilungserklärung einseitig gesetzte Gemeinschaftsordnung unterliegt der Inhaltskontrolle nach den Maßstäben des § 242 BGB. Die Klausel: »Wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Absendung der Abrechnung ein schriftlicher, begründeter Widerspruch von mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile eingelegt ist, gilt die Abrechnung als anerkannt« hält dieser Kontrolle nicht stand und ist unwirksam, da sie die Rechte des einzelnen Wohnungseigentümers (auf Mitwirkung bei der Verwaltung und auf gerichtliche Kontrolle der Verwaltertätigkeit) in unzulässiger Weise aushöhlt.«
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