BayObLG vom 28.04.1993
2Z BR 47/93
Normen:
WEG § 10 Abs.1 S.2, § 16 Abs.2;

BayObLG - 28.04.1993 (2Z BR 47/93) - DRsp Nr. 1993/3625

BayObLG, vom 28.04.1993 - Aktenzeichen 2Z BR 47/93

DRsp Nr. 1993/3625

»1. Die Wohnungseigentümer können in Abweichung von der gesetzlichen Regelung durch Vereinbarung die Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung einzelner Teile des gemeinschaftlichen Eigentums (hier der Fenster) dem jeweiligen Wohnungseigentümer auferlegen. 2. Die Instandsetzung und Instandhaltung umfaßt auch die Erneuerung im Sinne einer Erstbeschaffung einzelner Teile des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs.1 S.2, § 16 Abs.2;