Der Eigentümer der Teileigentumseinheit Nr. 1 vermietete 1982 einige Räume, die in der Teilungserklärung als Ladenräume bezeichnet sind, an den AntrG., der darin eine Spielhalle eröffnete. Im Rahmen eines anschließenden Unterlassungsverfahrens vor dem Amtsgericht gegen den Teileigentümer schlossen die damaligen Beteiligten einen Vergleich über die Duldung der Spielhalle gegen eine Entschädigungszahlung. 1985 erwarb der AntrG. die Teileigentumseinheit Nr. 1 und erweiterte die Spielhalle um einen weiteren Ladenraum (ehemaliger Friseursalon). Die AntrSt., die 1986 mehrere Teileigentumseinheiten erwarben, haben Unterlassungsklage gegen die Nutzung der gesamten Teileigentumseinheit Nr. 1 als Spielhalle erhoben. Ihre Klage hatte Erfolg.
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