BayObLG vom 29.01.1990
BReg 1 b Z 4/89
Normen:
BGB § 1004 ; WEG § 10 Abs.2, Abs.3; WEG § 15 Abs.1, Abs.3; WEG § 44 Abs.2;
Fundstellen:
BayObLGZ 1990, 15
DRsp I(152)161a
NJW-RR 1990, 594
WuM 1990, 318

BayObLG - 29.01.1990 (BReg 1 b Z 4/89) - DRsp Nr. 1992/6737

BayObLG, vom 29.01.1990 - Aktenzeichen BReg 1 b Z 4/89

DRsp Nr. 1992/6737

»Auf den gerichtlichen Vergleich in Wohnungseigentumssachen sind die Grundsätze der Zivilprozeßordnung über den Prozeßvergleich entsprechend anwendbar. Er bindet nur die an seinem Abschluß Beteiligten, es sei denn, daß die Vereinbarung im Grundbuch eingetragen oder ein inhaltsgleicher Eigentümerbeschluß herbeigeführt wird.«

Normenkette:

BGB § 1004 ; WEG § 10 Abs.2, Abs.3; WEG § 15 Abs.1, Abs.3; WEG § 44 Abs.2;

Der Eigentümer der Teileigentumseinheit Nr. 1 vermietete 1982 einige Räume, die in der Teilungserklärung als Ladenräume bezeichnet sind, an den AntrG., der darin eine Spielhalle eröffnete. Im Rahmen eines anschließenden Unterlassungsverfahrens vor dem Amtsgericht gegen den Teileigentümer schlossen die damaligen Beteiligten einen Vergleich über die Duldung der Spielhalle gegen eine Entschädigungszahlung. 1985 erwarb der AntrG. die Teileigentumseinheit Nr. 1 und erweiterte die Spielhalle um einen weiteren Ladenraum (ehemaliger Friseursalon). Die AntrSt., die 1986 mehrere Teileigentumseinheiten erwarben, haben Unterlassungsklage gegen die Nutzung der gesamten Teileigentumseinheit Nr. 1 als Spielhalle erhoben. Ihre Klage hatte Erfolg.