(a) »... Ein Wohnungseigentümer kann als Alleinbesitzer Besitzschutzansprüche gegenüber anderen Wohnungseigentümern geltend machen, soweit er Teilbesitz i. S. von § 865 BGB hat, somit hinsichtlich seines Sondereigentums (.. Bärmann/Pick, Rn. 202, zu § 13 WEG).
(b) Für die hier strittige Teilfläche des Gemeinschaftseigentums kann ein alleiniger Teilbesitz der AntrSt. und damit ein Anspruch auf Abwehr verbotener Eigenmacht (§§ 865, 858, 861 Abs. 1 BGB) gegen andere Wohnungseigentümer nur in Betracht kommen, wenn ihnen ein Sondernutzungsrecht (BayObLG, NJW-RR 1986,
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