BayObLG vom 30.04.1990
1 b Z 20/89
Normen:
WEG § 15 Abs.3;
Fundstellen:
BayObLGZ 1990, 115
DRsp I(152)154a-b
ZMR 1990, 348

BayObLG - 30.04.1990 (1 b Z 20/89) - DRsp Nr. 1992/6719

BayObLG, vom 30.04.1990 - Aktenzeichen 1 b Z 20/89

DRsp Nr. 1992/6719

a-b. Befugnis eines Wohnungseigentümers, der alleiniger Teilbesitzer im Sinne von § 865 BGB ist, zur Geltendmachung von (Allein-)Besitzansprüchen gegenüber anderen Wohnungseigentümern, (a) aufgrund seines Sondereigentums; (b) aufgrund eines Sondernutzungsrechts, das die übrigen Wohnungseigentümer vom Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums völlig ausschließt.

Normenkette:

WEG § 15 Abs.3;

(a) »... Ein Wohnungseigentümer kann als Alleinbesitzer Besitzschutzansprüche gegenüber anderen Wohnungseigentümern geltend machen, soweit er Teilbesitz i. S. von § 865 BGB hat, somit hinsichtlich seines Sondereigentums (.. Bärmann/Pick, Rn. 202, zu § 13 WEG).

(b) Für die hier strittige Teilfläche des Gemeinschaftseigentums kann ein alleiniger Teilbesitz der AntrSt. und damit ein Anspruch auf Abwehr verbotener Eigenmacht (§§ 865, 858, 861 Abs. 1 BGB) gegen andere Wohnungseigentümer nur in Betracht kommen, wenn ihnen ein Sondernutzungsrecht (BayObLG, NJW-RR 1986, 93 ..) an dieser Fläche zusteht, das sie zum alleinigen Gebrauch des Gemeinschaftseigentums unter Ausschluß aller anderen Wohnungseigentümer berechtigt .. . Dies hat das LG verkannt. ...