BayObLG - Beschluss vom 07.04.1988
2 Z 157/87
Vorinstanzen:
AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen II 25/86
LG Regensburg, vom 24.11.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 261/87

BayObLG - Beschluss vom 07.04.1988 (2 Z 157/87) - DRsp Nr. 2002/15661

BayObLG, Beschluss vom 07.04.1988 - Aktenzeichen 2 Z 157/87

DRsp Nr. 2002/15661

(Wohnungseigentumssache; Heizkostenabrechnung u.a.)

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 1. sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage mit 72 Wohnungen verschiedener Größe. Der Antragsteller ist Eigentümer einer von 18 Kleinwohnungen, die aus einem Zimmer, Küche, Bad/WC, Flur, Abstellraum und Loggia zu 39,74 m2 bestehen. Die Wohnung wird nach dem Vortrag der Beteiligten nicht bewohnt. Deshalb möchte der Antragsteller erreichen, dass ihm bei der Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten kein Individualverbrauch angerechnet wird. Er hat die Heizkörper in Küche und Bad vom Heizungsvorlauf mechanisch abgetrennt und in der Küche die Warmwasserzuleitung unterbrochen. Die Heizungsrücklaufleitungen hat er in sämtlichen Räumen durch zusätzliche Ventile abgesperrt.

Die Gemeinschaftsordnung (GO), die nach Teil C § 1 Nr. 2 der Teilungserklärung als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen ist, bestimmt u.a.:

"§ 1 Allgemeine Grundsätze

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