BayObLG - Beschluß vom 11.10.1990 (BReg 2 Z 101/90) - DRsp Nr. 1993/3736
BayObLG, Beschluß vom 11.10.1990 - Aktenzeichen BReg 2 Z 101/90
DRsp Nr. 1993/3736
»Der Unterlassungsanspruch nach § 1004BGB, § 15 Abs.3 WEG kann sich auch dann gegen den Teileigentümer richten, wenn die in seinem Teileigentum geführte Gaststätte nicht von ihm selbst, sondern von seinem Mieter betrieben wird.«