BayObLG - Beschluß vom 11.10.1990 (BReg 2 Z 112/90) - DRsp Nr. 1993/3737
BayObLG, Beschluß vom 11.10.1990 - Aktenzeichen BReg 2 Z 112/90
DRsp Nr. 1993/3737
»1. In Wohnungseigentumssachen muß die Beschwerdeentscheidung nicht von den Richtern erlassen werden, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben.2. Die Bezeichnung eines Teileigentums in der Teilungserklärung als Hobbyräume stellt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dar. Die halbtägige Nutzung der Räume mit Ausnahme des Wochenendes als Betreuungsstätte für Kleinkinder ist zulässig, weil dadurch die übrigen Wohnungseigentümer nicht mehr gestört oder beeinträchtigt werden, als bei einer Nutzung als Hobbyräume.«