BayObLG - Beschluß vom 13.06.1990
BReg 2 Z 51/90
Normen:
FGG §§ 13, 20a ; WEG § 27 Abs. 2 Nr. 5, § 45 Abs. 1, § 47 ;
Fundstellen:
Wohnungseigentümer 1990, 39
Vorinstanzen:
LG München I,

BayObLG - Beschluß vom 13.06.1990 (BReg 2 Z 51/90) - DRsp Nr. 1998/13150

BayObLG, Beschluß vom 13.06.1990 - Aktenzeichen BReg 2 Z 51/90

DRsp Nr. 1998/13150

1. Hat in WEG -Sachen der Vertreter eines Beteiligten ohne ausreichende Vollmacht ein Verfahren in Gang gesetzt, können ihm die Gerichtskosten und die notwendigen Auslagen der anderen Beteiligten mit Ausnahme der Auslagen des von ihm vertretenen auferlegt werden. 2. Dem mit Kosten und Auslagen Belasteten steht gegen die Kostenentscheidung ein selbständiges Anfechtungsrecht zu.

Normenkette:

FGG §§ 13, 20a ; WEG § 27 Abs. 2 Nr. 5, § 45 Abs. 1, § 47 ;
Vorinstanz: LG München I,
Fundstellen
Wohnungseigentümer 1990, 39