BayObLG - Beschluß vom 13.09.1993
2Z BR 61/93
Normen:
BGB § 157; WEG § 4;

BayObLG - Beschluß vom 13.09.1993 (2Z BR 61/93) - DRsp Nr. 1993/3565

BayObLG, Beschluß vom 13.09.1993 - Aktenzeichen 2Z BR 61/93

DRsp Nr. 1993/3565

»1. Für die Umwandlung von gemeinschaftlichem Eigentum in Sondereigentum ist die Einigung aller Wohnungseigentümer in der Form der Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich. 2. Verpflichten sich die Beteiligten in einer notariellen Urkunde, durch die gemeinschaftliches Eigentum in Sondereigentum umgewandelt werden soll, einen der Vereinbarung entsprechend abgeänderten Aufteilungsplan mit der nötigen Abgeschlossenheitsbescheinigung zu beschaffen, so kann diese Verpflichtung auch umfassen, eine zwischen den Wohnungen vorhandene Tür zuzumauern, um dadurch die Abgeschlossenheit der Wohnungen herbeizuführen.«

Normenkette:

BGB § 157; WEG § 4;