BayObLG - Beschluß vom 16.08.1990 (BReg 2 Z 88/90) - DRsp Nr. 1998/13185
BayObLG, Beschluß vom 16.08.1990 - Aktenzeichen BReg 2 Z 88/90
DRsp Nr. 1998/13185
»Zu den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde im Wohnungseigentumsverfahren Der Rechtsanwalt muß anläßlich der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses selbst entscheiden, ob die zugestellte Gerichtsentscheidung rechtsmittelfähig ist und ob eine Rechtsmittelfrist in den Fristenkalender eingetragen werden soll.«