BayObLG - Beschluss vom 17.08.2005
2Z BR 229/04
Normen:
WEG § 21 Abs. 3 Abs. 5 Nr. 2, Nr. 4, Nr. 5 § 27 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 § 28 Abs. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 245
NJW-RR 2006, 20
NZM 2006, 62

BayObLG - Beschluss vom 17.08.2005 (2Z BR 229/04) - DRsp Nr. 2005/17501

BayObLG, Beschluss vom 17.08.2005 - Aktenzeichen 2Z BR 229/04

DRsp Nr. 2005/17501

»1. Ein ordnungsmäßiger Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung muss die Jahresgesamtabrechnung einschließlich Einzelabrechnungen zum Gegenstand haben. Zu dieser gehören auch die Mitteilung über die Kontenstände der Gemeinschaftskonten zu Beginn und am Ende des Abrechnungszeitraums sowie die Entwicklung der Instandhaltungsrücklage. Fehlt einer dieser Bestandteile, ist eine gleichwohl erklärte Entlastung des Verwalters für ungültig zu erklären.2. Der Einzelwirtschaftsplan gehört zu den unverzichtbaren Bestandteilen des Wirtschaftsplans. Fehlt der Einzelwirtschaftsplan, ist die Genehmigung des Wirtschaftsplans auf Antrag für ungültig zu erklären (BGH NJW 2005, 2061; BayObLGZ 2004, 374).3. Von der Aufstellung eines Einzelwirtschaftsplans kann nur in Ausnahmefällen abgesehen werden.4. Ein Beschluss über die Finanzierung von Instandsetzungsmaßnahmen durch die Aufnahme von Fremddarlehen entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. 5. Begehrt ein Wohnungseigentümer die Ergänzung der bestandskräftigen Jahresabrechnung um fehlende Einzelpositionen, so ist damit zunächst die Versammlung der Wohnungseigentümer zu befassen (siehe auch BayObLGZ 1987, 381/385).«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3 Abs. 5 Nr. 2, Nr. 4, Nr. 5 § 27 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 § 28 Abs. 1, Abs. 3 ;

Gründe:

I.