BayObLG - Beschluß vom 20.08.1990
BReg 2 Z 93/90
Normen:
WEG § 44 Abs. 3, § 45 Abs. 3 ; ZPO §§ 567, 890 ;
Fundstellen:
Grundeigentum 1991, 1047
Wohnungseigentümer 1991, 39
Vorinstanzen:
LG Passau,

BayObLG - Beschluß vom 20.08.1990 (BReg 2 Z 93/90) - DRsp Nr. 1998/13187

BayObLG, Beschluß vom 20.08.1990 - Aktenzeichen BReg 2 Z 93/90

DRsp Nr. 1998/13187

»1. Die Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung nach dem Wohnungseigentumsgesetz richtet sich auch dann nach der Zivilprozeßordnung, wenn bei der Verurteilung zu Ordnungsgeld oder Ordnungshaft wegen der Zuwiderhandlung gegen ein gerichtliches Unterlassungsverbot Vollstreckungsorgan das für Wohnungseigentumssachen zuständige Amtsgericht ist. 2. Für das Verfahren einschließlich der Kostenentscheidung und der Festsetzung des Streitwerts gelten nur die Vorschriften der Zivilprozeßordnung und des Gerichtskostengesetzes, nicht aber die des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, des Wohnungseigentumsgesetzes und der Kostenordnung. 3. Die sofortige weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn in der Beschwerdeentscheidung ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist.«

Normenkette:

WEG § 44 Abs. 3, § 45 Abs. 3 ; ZPO §§ 567, 890 ;