BayObLG - Beschluß vom 20.10.1988
BReg 3 Z 91/88
Normen:
WEG § 48 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1988 Nr. 61
BayObLGZ 1988, 326
DB 1989, 104

BayObLG - Beschluß vom 20.10.1988 (BReg 3 Z 91/88) - DRsp Nr. 1998/13617

BayObLG, Beschluß vom 20.10.1988 - Aktenzeichen BReg 3 Z 91/88

DRsp Nr. 1998/13617

»1. Die Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung kann auf einen in der Gesamtabrechnung ausgewiesenen selbständigen Rechnungsposten, z. B. Heizkosten, beschränkt werden. Eine Beschränkung auf den entsprechenden Posten in der Einzelabrechnung eines Miteigentümers ist jedoch nicht möglich. 2. Wird die Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung auf einen Rechnungsposten beschränkt, so ist für den Geschäftswert nur dieser Rechnungsposten im ganzen oder zu einem Bruchteil maßgebehd; auf den Gesamtbetrag der Jahresabrechnung kommt es dann nicht an.«

Normenkette:

WEG § 48 Abs. 2 ;
Fundstellen
BayObLGZ 1988 Nr. 61
BayObLGZ 1988, 326
DB 1989, 104