BayObLG - Beschluß vom 22.07.1993 (2Z BR 54/93) - DRsp Nr. 1993/3580
BayObLG, Beschluß vom 22.07.1993 - Aktenzeichen 2Z BR 54/93
DRsp Nr. 1993/3580
»Ein wichtiger Grund für die Abberufung eines Verwalters liegt vor, wenn sich dieser Ansprüche eines Dritten gegen die Wohnungseigentümer abtreten läßt und sie gegen die Wohnungseigentümer oder einen von ihnen als Gesamtschuldner gerichtlich geltend macht.«