BayObLG - Beschluß vom 23.08.1990
BReg 2 Z 80/90
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 15 Abs. 3, § 21 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DWW 1990, 371
NJW-RR 1990, 1494
Vorinstanzen:
LG München II,

BayObLG - Beschluß vom 23.08.1990 (BReg 2 Z 80/90) - DRsp Nr. 1998/13189

BayObLG, Beschluß vom 23.08.1990 - Aktenzeichen BReg 2 Z 80/90

DRsp Nr. 1998/13189

»Errichtet der Bauträger entgegen der ursprünglichen Planung vor Entstehung einer rechtlich in Vollzug gesetzten oder einer werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft neben der zentralen Ölheizungs- und Warmwasserbereitungsanlage für eine Wohnung eine mit Flüssiggas betriebene Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlage, so können die übrigen Wohnungseigentümer von dem Eigentümer dieser Wohnung nicht die Beseitigung der Flüssiggasanlage und den Anschluß an die Ölheizungsanlage verlangen.«

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 15 Abs. 3, § 21 Abs. 4 ;
Vorinstanz: LG München II,
Fundstellen
DWW 1990, 371
NJW-RR 1990, 1494