BayObLG - Beschluß vom 24.06.1993
2Z BR 28/93
Normen:
WEG § 23 Abs. 4;

BayObLG - Beschluß vom 24.06.1993 (2Z BR 28/93) - DRsp Nr. 1993/3600

BayObLG, Beschluß vom 24.06.1993 - Aktenzeichen 2Z BR 28/93

DRsp Nr. 1993/3600

»Ein Eigentümerbeschluß ist für ungültig zu erklären, wenn ihm die zur rechtlichen Beachtlichkeit erforderliche Bestimmtheit fehlt. Wird in dem Eigentümerbeschluß auf ein Ereignis oder einen Gegenstand Bezug genommen, so muß dieser mit genügender Bestimmtheit feststellbar sein.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4;