BayObLG - Beschluß vom 24.08.1990 (BReg 2 Z 87/90) - DRsp Nr. 1998/13191
BayObLG, Beschluß vom 24.08.1990 - Aktenzeichen BReg 2 Z 87/90
DRsp Nr. 1998/13191
»Die Wohnungseigentümer können den Gebrauch des im gemeinschaftlichen Eigentums stehenden Wasch- und Trockenraums in der Weise durch Mehrheitsbeschluß regeln, daß jedem Wohnungseigentümer der Raum an kalendermäßig bestimmten Tagen zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung steht.«