BayObLG - Beschluß vom 27.09.1990
BReg 2 Z 76/90
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; WEG §§ 45, 48 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DWW 1990, 339
MDR 1991, 61
WuM 1990, 622
Vorinstanzen:
LG München I,

BayObLG - Beschluß vom 27.09.1990 (BReg 2 Z 76/90) - DRsp Nr. 1998/13201

BayObLG, Beschluß vom 27.09.1990 - Aktenzeichen BReg 2 Z 76/90

DRsp Nr. 1998/13201

1. Zur Zulässigkeit einer Anschlußrechtsbeschwerde in WEG -Sachen. 2. Ein unzulässiges Rechtsmittel wird nicht dadurch zulässig, daß es sich auf den Grundsatz der Verletzung rechtlichen Gehörs stützt. 3. Hat das Rechtsbeschwerdegericht in der Hauptsache entschieden, ist dagegen in der Regel auch nicht Gegenvorstellung möglich. 4. Der Geschäftswert in WEG -Sachen bestimmt sich nach dem Interesse der am Verfahren Beteiligten und wird durch das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; WEG §§ 45, 48 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG München I,
Fundstellen
DWW 1990, 339
MDR 1991, 61
WuM 1990, 622