BayObLG - Beschluß vom 29.11.1990 (AR 2 Z 85/90) - DRsp Nr. 1993/3722
BayObLG, Beschluß vom 29.11.1990 - Aktenzeichen AR 2 Z 85/90
DRsp Nr. 1993/3722
»1. Gegen rechtskräftige Entscheidungen im Wohnungseigentumsverfahren findet die Wiederaufnahme entsprechend den §§ 578 ff. ZPO statt.2. Da § 584ZPO die örtliche und sachliche Zuständigkeit regelt, ist im Wiederaufnahmeverfahren auch § 281ZPO anzuwenden.3. Die Frist des § 586ZPO wird durch einen Antrag zum sachlich unzuständigen Gericht gewahrt, wenn das Verfahren nach § 281ZPO an das zuständige Gericht verwiesen wird.«