I. Die Beklagte hat vom Kläger seit 1976 eine Wohnung in München gemietet. Der Nettomietzins ist zum 1.7.1984 um 30 % auf DM 533 monatlich angehoben worden. Mit Schreiben vom 13.11.1986 hat der Kläger ab 1.2.1987 eine monatliche Nettomiete von DM 670 verlangt und zur Begründung auf den Mietspiegel verwiesen. Die Beklagte hat dieser Mieterhöhung nicht zugestimmt.
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