BayObLG - Rechtsentscheid vom 10.03.1988
RE-Miet 2/88
Normen:
2. WKSchG Art. 3 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; MHG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BayObLG, HdM Nr. 31
BayObLGZ 1988, 70
DRsp I(133)340b-c
DWW 1988, 162
NJW-RR 1988, 721
WuM 1988, 117
ZMR 1988, 228

BayObLG - Rechtsentscheid vom 10.03.1988 (RE-Miet 2/88) - DRsp Nr. 1992/6861

BayObLG, Rechtsentscheid vom 10.03.1988 - Aktenzeichen RE-Miet 2/88

DRsp Nr. 1992/6861

»Verlangt der Vermieter die Erhöhung des Mietzinses zu einem Zeitpunkt, der innerhalb des für die Kappungsgrenze im Sinn von § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 MHG maßgebenden Zeitraums von drei Jahren liegt, so ist das Mieterhöhungsverlangen nicht deswegen unwirksam, weil die Kappungsgrenze nicht eingehalten ist. Ein solches Mieterhöhungsverlangen vermag die Zustimmungsfrist des § 2 Abs. 3 S. 1 MHG bereits vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren in Gang zu setzen, so daß die Mieterhöhung unmittelbar danach wirksam werden kann.«

Normenkette:

2. WKSchG Art. 3 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; MHG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I. Die Beklagte hat vom Kläger seit 1976 eine Wohnung in München gemietet. Der Nettomietzins ist zum 1.7.1984 um 30 % auf DM 533 monatlich angehoben worden. Mit Schreiben vom 13.11.1986 hat der Kläger ab 1.2.1987 eine monatliche Nettomiete von DM 670 verlangt und zur Begründung auf den Mietspiegel verwiesen. Die Beklagte hat dieser Mieterhöhung nicht zugestimmt.