KG - Beschluss vom 20.09.2016
1 W 93/16
Normen:
GBO § 19; WEG § 8; WEG § 5 Abs. 4; WEG § 10 Abs. 2; WEG § 10 Abs. 3; BGB § 134; BGB § 138;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 26.02.2015

Beanstandung zur Eintragung bewilligter Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch das Grundbuchamt

KG, Beschluss vom 20.09.2016 - Aktenzeichen 1 W 93/16

DRsp Nr. 2017/12714

Beanstandung zur Eintragung bewilligter Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch das Grundbuchamt

1. Das Grundbuchamt darf eine gem. § 19 GBO, §§ 8, 5 Abs. 4 WEG zur Eintragung bewilligte Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung nur beanstanden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass das Grundbuch durch die Eintragung unrichtig würde, weil die Bestimmung unwirksam oder unbeachtlich ist. 2. Das Grundbuch wird durch die Eintragung einer Regelung über Vertragsstrafen bei Zuwiderhandlung einzelner Eigentümer gegen Pflichten, die das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander betreffen, nicht unrichtig, sofern die Höhe der Strafe weder gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, noch sittenwidrig i.S. von § 138 BGB ist. 3. Eine Vollmachtsregelung, wonach dem Verwalter eine Vollmacht eingeräumt wird, falls der Wohnungseigentümer keine zustellungsfähige Anschrift bekannt gegeben hat und eine solche auch trotz angemessenen Aufwands nicht ermittelt werden kann, ist wirksam, da sie im Einklang mit den Ladungspflichten des Verwalters nach § 24 Abs. 1 WEG steht.

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Normenkette:

GBO § 19; WEG § 8; WEG § 5 Abs. 4; WEG § 10 Abs. 2; WEG § 10 Abs. 3; BGB § 134; BGB § 138;

Gründe: