I. Auf die sofortige weitere Beschwerde werden der Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 24. November 2009 und der Beschluss des Amtsgericht Augsburg vom 24. März 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als TOP 7 des in der Versammlung vom 27. April 2005 gefassten Eigentümerbeschlusses für ungültig erklärt wurde. In diesem Umfange wird der Antrag zurückgewiesen.
II. Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 24. November 2009 zurückgewiesen.
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