OLG München - Beschluss vom 09.02.2010
32 Wx 114/09
Normen:
WEG § 21 Abs. 3; WEG § 15;
Fundstellen:
MietRB 2010, 141
NJW-RR 2010, 1388
NZM 2010, 674
ZMR 2010, 469
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 24.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 2224/009
AG Augsburg, vom 24.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 URII 115/05

Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die Wohnungseigentümergemeinschaft als Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung; Erfordernis der Zustimmung für eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung

OLG München, Beschluss vom 09.02.2010 - Aktenzeichen 32 Wx 114/09

DRsp Nr. 2010/3387

Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die Wohnungseigentümergemeinschaft als Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung; Erfordernis der Zustimmung für eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung

1. Beschließen Wohnungseigentümer, einen Rechtsanwalt im Namen und auf Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Durchführung von gerichtlichen Maßnahmen gegen einen Wohnungseigentümer oder Dritte zu beauftragen, entspricht dies nicht nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn tatsächlich ein Anspruch besteht, sondern bereits, wenn die Eigentümerversammlung das Bestehen des Anspruchs für plausibel halten darf. 2. Wird in einer Teilungserklärung die Zustimmung des Verwalters nur zur Vermietung verlangt, gilt diese Zustimmungserforderniss in der Regel nicht für unentgeltliche Nutzungsüberlassung.

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde werden der Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 24. November 2009 und der Beschluss des Amtsgericht Augsburg vom 24. März 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als TOP 7 des in der Versammlung vom 27. April 2005 gefassten Eigentümerbeschlusses für ungültig erklärt wurde. In diesem Umfange wird der Antrag zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 24. November 2009 zurückgewiesen.