I. Der Antragsteller, der Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Eigentümer einer aus 13 Einheiten sowie aus Garagen bestehenden Wohnanlage. Die Wohnung des Antragsgegners liegt im zweiten (obersten) Stockwerk. Er errichtete im November 1996 ohne Genehmigung auf der zu seiner Wohnung gehörenden, zur Straße hin gelegenen Dachterrasse einen Holzschuppen mit den Maßen von ungefähr 1,5 m Breite, 2,5 m Länge und an der Rückwand 2,5 m Höhe, der von der Straße aus über die Brüstung der Dachterrasse sichtbar war. Die Rückwand des Schuppens grenzt an die Mauer, die die Dachterrasse des Antragsgegners von der der danebenliegenden Wohnung trennt.
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