BayObLG - Beschluß vom 29.10.1998
2Z BR 81/98
Normen:
WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 672
WuM 1999, 188
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 17636/97
AG München UR II 354/97 ,

Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage

BayObLG, Beschluß vom 29.10.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 81/98

DRsp Nr. 1999/748

Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage

»Die Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage durch eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums (hier Aufstellen eines Schuppens auf der zur Wohnung gehörenden Dachterrasse) stellt unter Umständen dann keinen Nachteil im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2, § 14 Nr. 1 WEG dar, wenn das Bauwerk infolge des Aufstellens oder Anpflanzens von immergrünen Pflanzen von außen nicht mehr sichtbar ist.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller, der Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Eigentümer einer aus 13 Einheiten sowie aus Garagen bestehenden Wohnanlage. Die Wohnung des Antragsgegners liegt im zweiten (obersten) Stockwerk. Er errichtete im November 1996 ohne Genehmigung auf der zu seiner Wohnung gehörenden, zur Straße hin gelegenen Dachterrasse einen Holzschuppen mit den Maßen von ungefähr 1,5 m Breite, 2,5 m Länge und an der Rückwand 2,5 m Höhe, der von der Straße aus über die Brüstung der Dachterrasse sichtbar war. Die Rückwand des Schuppens grenzt an die Mauer, die die Dachterrasse des Antragsgegners von der der danebenliegenden Wohnung trennt.