LG Hamburg - Urteil vom 23.05.2000
316 S 235/99
Normen:
AGBG § 3 §§ 9 ff. ; BGB § 565 Abs. 2 § 565 a Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)771b
WuM 2001, 340

Befristetes Wohnraummietverhältnis mit Verlängerungsklausel (Mehrfachverlängerung auf bestimmte Zeit)

LG Hamburg, Urteil vom 23.05.2000 - Aktenzeichen 316 S 235/99

DRsp Nr. 2004/1617

Befristetes Wohnraummietverhältnis mit Verlängerungsklausel (Mehrfachverlängerung auf bestimmte Zeit)

Die Klausel in einem Mietvertrag über Wohnraum, wonach sich das befristete Mietverhältnis jeweils um eine (weiteres) Jahr verlängert, wenn es nicht fristgemäß gekündigt wird, ist wirksam und verstößt weder gegen § 565 Abs. 2 Satz 4 BGB noch gegen das AGB-Gesetz. Bei der Berechnung der Frist für die ordentliche Kündigung (des Mieters) ist ein schon in Lauf gesetzter Verlängerungszeitraum derart einzubeziehen, dass die Kündigungsfrist erst mit dem Ablauf dieses Zeitraums beginnt.

Normenkette:

AGBG § 3 §§ 9 ff. ; BGB § 565 Abs. 2 § 565 a Abs. 1 ;

Hinweise: