OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.02.2006
20 W 229/03
Normen:
WEG § 10 ; WEG § 16 Abs. 2 ; WEG § 21 ; WEG § 23 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 258/03

Befugnis der Wohnungseigentümer zur Abänderung eines früheren im Widerspruch zur Teilungserklärung stehenden Beschlusses durch Zweitbeschluss - Kostentragung für Fenstererneuerung an Sondereigentum

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.02.2006 - Aktenzeichen 20 W 229/03

DRsp Nr. 2006/22075

Befugnis der Wohnungseigentümer zur Abänderung eines früheren im Widerspruch zur Teilungserklärung stehenden Beschlusses durch Zweitbeschluss - Kostentragung für Fenstererneuerung an Sondereigentum

»1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist bei Vorliegen eines sachlichen Grundes befugt, über einen Gegenstand, der bereits geregelt worden ist, erneut zu beschließen (Zweitbeschluss). 2. Ein sachlicher Grund, die Aufhebung eines früheren Beschlusses zu beschließen, liegt vor, wenn dieser im Widerspruch zur Teilungserklärung steht. 3. Ein derartiger Widerspruch ist anzunehmen, wenn die Teilungserklärung eine Regelung enthält, wonach die Sondereigentümer die Kosten für den Ersatz und die Beschädigung von Fenstern in ihren Sondereigentumsräumen zu tragen haben, eine Wohnungseigentümerversammlung aber beschlossen hat, dass den Sondereigentümern Ersatz (aus der Instandhaltungsrücklage) geleistet wird für von ihnen vorfinanzierte Fenstererneuerung.«

Normenkette:

WEG § 10 ; WEG § 16 Abs. 2 ; WEG § 21 ; WEG § 23 ;

Entscheidungsgründe:

Die Antragsteller und die Antragsgegner bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft an der Wohnungseigentumsanlage ... Straße ... in O1.