BayObLG - Beschluss vom 18.05.2001
2Z BR 76/01
Normen:
WEG § 45 Abs. 1 ; FGG § 16 Abs. 3 ;
Fundstellen:
ZMR 2001, 831
Vorinstanzen:
LG München I - 1 T 570/0 1,
AG München 484 UR II 304/00 ,

Beginn der First für die sofortige Beschwerde im Wohnungseigentumsverfahren

BayObLG, Beschluss vom 18.05.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 76/01

DRsp Nr. 2001/11788

Beginn der First für die sofortige Beschwerde im Wohnungseigentumsverfahren

»Wird in einer Wohnungseigentumssache die Entscheidung des Amtsgerichts durch Verlesen der vollständigen Entscheidung samt Gründen in Gegenwart aller Beteiligten oder ihrer Vertreter bekannt gemacht, beginnt damit die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1 ; FGG § 16 Abs. 3 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer von der weiteren Beteiligten verwalteten Wohnanlage.

Am 28.3.2000 beschlossen die Wohnungseigentümer unter anderem, den von dem Antragsgegner zu 1 errichteten Wintergarten unter bestimmten Voraussetzungen zu dulden.