Beginn der First für die sofortige Beschwerde im Wohnungseigentumsverfahren
BayObLG, Beschluss vom 28.05.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 28/01
DRsp Nr. 2001/11791
Beginn der First für die sofortige Beschwerde im Wohnungseigentumsverfahren
»Im Wohnungseigentumsverfahren wird die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde dadurch in Lauf gesetzt, dass die Entscheidung des Amtsgerichts durch Verlesen der vollständigen Entscheidung samt Gründen in Gegenwart aller Beteiligten oder ihrer Vertreter bekannt gemacht wird. Dies verstößt weder gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.«