BayObLG - Beschluss vom 28.05.2001
2Z BR 28/01
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 ; WEG § 45 Abs. 1 ; FGG § 16 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2001 Nr. 31
FGPrax 2001, 150
NJW-RR 2002, 227
NZM 2001, 670
ZfIR 2001, 584
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 260/01
AG München 484 UR II 254/00 ,

Beginn der First für die sofortige Beschwerde im Wohnungseigentumsverfahren

BayObLG, Beschluss vom 28.05.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 28/01

DRsp Nr. 2001/11791

Beginn der First für die sofortige Beschwerde im Wohnungseigentumsverfahren

»Im Wohnungseigentumsverfahren wird die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde dadurch in Lauf gesetzt, dass die Entscheidung des Amtsgerichts durch Verlesen der vollständigen Entscheidung samt Gründen in Gegenwart aller Beteiligten oder ihrer Vertreter bekannt gemacht wird. Dies verstößt weder gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.«

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 ; WEG § 45 Abs. 1 ; FGG § 16 Abs. 3 ;

Gründe

I.