Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Gegenstandswert des Verfahrens auf 30.000,00 Euro festgesetzt, und zwar unter gleichzeitiger Abänderung der Wertfestsetzung des Amtsgerichts vom 23.09.2004 sowohl für das Verfahren erster als auch zweiter Instanz.
Die hiergegen gerichtete, im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) ist nach den §§
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