OLG Hamm - Beschluss vom 08.09.2005
15 W 277/05
Normen:
WEG § 48 Abs. 3 Satz 1, 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2006, 260
ZfIR 2006, 40
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 06.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 13/05
AG Herford - 2 II 11/04 WEG,

Begrenzung der Festsetzung des Geschäftswertes im WEG-Verfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 08.09.2005 - Aktenzeichen 15 W 277/05

DRsp Nr. 2005/21123

Begrenzung der Festsetzung des Geschäftswertes im WEG -Verfahren

»Von einer Herabsetzung des Geschäftswertes gem. § 48 Abs. 3 S. 2 WEG im Beschlussanfechtungsverfahren ist nicht deshalb abzusehen, weil die Anwaltskosten der Antragsteller von einer Rechtsschutzversicherung gedeckt werden.«

Normenkette:

WEG § 48 Abs. 3 Satz 1, 2 ;

Entscheidungsgründe:

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Gegenstandswert des Verfahrens auf 30.000,00 Euro festgesetzt, und zwar unter gleichzeitiger Abänderung der Wertfestsetzung des Amtsgerichts vom 23.09.2004 sowohl für das Verfahren erster als auch zweiter Instanz.

Die hiergegen gerichtete, im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) ist nach den §§ 31 Abs. 3 S. 1 KostO, 32 Abs. 2 RVG zulässig. Es handelt sich insbesondere nicht um eine zulassungsbedürftige weitere Beschwerde im Sinne der §§ 31 Abs. 3 S. 5,14 Abs. 5 S. 1 KostO (vgl. Senat FGPrax 2005, 87). Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Entscheidung beschwert, weil sie eine Heraufsetzung des Gegenstandswertes auf 326.154,28 Euro anstreben, wobei die sich daraus ergebende Gebührendifferenz die Mindestbeschwer von 200,00 Euro deutlich übersteigt.