BGH - Urteil vom 23.04.1997
VIII ZR 212/96
Normen:
WoVermittG § 4a;
Fundstellen:
BB 1997, 1816
BGH, HdM Nr. 47
BGHR WoVermittG § 4a Abs. 1 Abstandsvereinbarung 1
BGHR WoVermittG § 4a Abs. 2 Ablösungsvereinbarung 1
BGHR WoVermittG § 4a Abs. 2 S. 2 Mißverhältnis 1
BGHR WoVermittG § 4a Abs. 2 S. 2 Unwirksamkeit 1
BGHZ 135, 269
DB 1997, 1555
DWW 1997, 220
JZ 1998, 99
MDR 1997, 721
NJW 1997, 1845
WuM 1997, 380
ZMR 1997, 401
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Kleve,

Begriff der Abstandsvereinbarung; Wirksamkeit einer Ablösungsvereinbarung

BGH, Urteil vom 23.04.1997 - Aktenzeichen VIII ZR 212/96

DRsp Nr. 1997/4484

Begriff der Abstandsvereinbarung; Wirksamkeit einer Ablösungsvereinbarung

»a) Eine Abstandsvereinbarung im Sinne des § 4 a Abs. 1 WoVermittG liegt nicht vor, wenn die vereinbarte Zahlung für die Übernahme von Sachen oder die Abgeltung von Renovierungsarbeiten des bisherigen Mieters erfolgt. b) § 4 a Abs. 2 WoVermittG findet auf Ablösungsvereinbarungen entsprechende Anwendung, in denen sich der bisherige Mieter im Zusammenhang mit der anderweitigen Vermietung der Wohnung von dem Wohnungssuchenden für andere Leistungen als die Überlassung einer Einrichtung oder eines Inventarstücks ein überhöhtes Entgelt zahlen läßt. c) Ein auffälliges Mißverhältnis im Sinne des § 4 a Abs. 2 Satz 2 WoVermittG ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn das vereinbarte Entgelt den objektiven Wert der Einrichtung oder des Inventarstücks um mehr als 50% überschreitet. d) Die Vereinbarung über das Entgelt ist nach § 4 a Abs. 2 Satz 2 WoVermittG nicht insgesamt unwirksam, sondern bleibt mit dem rechtlich unbedenklichen Teil aufrechterhalten.«

Normenkette:

WoVermittG § 4a;

Tatbestand: