I.
Der im Streitjahr 1982 unbeschränkt steuerpflichtige Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in der Zeit vom 4. November bis 31. Dezember 1982 als Seemann auf einem Schiff tätig, das im internationalen Seeverkehr unter der Flagge Kameruns fuhr. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) war die schweizerische S-S. A. der Arbeitgeber des Klägers. Der Kläger verdiente 10.279 DM "brutto für netto". In der Schweiz zahlte er keine Steuern.
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