OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.09.2008
20 W 347/05
Normen:
BGB § 280; BGB § 677; BGB § 679; BGB § 683; BGB § 684; BGB § 812; WEG § 14 Nr. 4; WEG § 21 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 637/04

Begriff der Notgeschäftsführung; Erstattung der Kosten eines Beweissicherungsverfahrens

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.09.2008 - Aktenzeichen 20 W 347/05

DRsp Nr. 2009/2456

Begriff der Notgeschäftsführung; Erstattung der Kosten eines Beweissicherungsverfahrens

1. Eine Notgeschäftsführung nach § 21 Abs. 2 WEG liegt nicht vor, wenn die Gefahrenlage nicht so dringlich ist, dass ein verständiger Wohnungseigentümer nicht zuvor den vorhandenen Verwalter bzw. wenn der Umfang der Maßnahme dessen Befugnisse überschreitet, die übrigen Wohnungseigentümer einschalten könnte. 2. Einem Wohnungseigentümer, der entgegen dem eindeutigen, erkennbaren Willen der Eigentümergemeinschaft ein Beweissicherungsverfahren beantragt, steht kein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zu. 3. Ein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch nach § 14 Nr. 4 Hs. 2 WEG ist nicht gegeben, wenn der Schaden des Wohnungseigentümers keine Folge von Instandsetzungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum ist, sondern Folge einer Verzögerung oder Unterlassung der Mangelbeseitigung durch die Gemeinschaft. Letzteres führt nur bei Verschulden zu einem Schadensersatzanspruch.

Normenkette:

BGB § 280; BGB § 677; BGB § 679; BGB § 683; BGB § 684; BGB § 812; WEG § 14 Nr. 4; WEG § 21 Abs. 2;

Gründe:

Die Antragsteller sind Eigentümer einer Wohnung in der Wohnungseigentumsanlage ... in .... Die Antragsgegner sind die weiteren Eigentümer dieser Anlage.