OLG Hamburg - Beschluss vom 16.07.2001
2 Wx 116/00
Normen:
WEG § 45 Abs. 1 § 23 Abs. 4 §§ 43 ff. § 26 § 25 Abs. 5 § 28 § 21 Abs. 3, Abs. 4 § 26 Abs. 1 S. 2 § 47 § 48 Abs. 3 ; FGG § 27 § 29 § 12 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2002, 68
ZMR 2001, 997

Begriff der ordnungsgemäßen Verwaltung; Stimmrecht des Verwalters

OLG Hamburg, Beschluss vom 16.07.2001 - Aktenzeichen 2 Wx 116/00

DRsp Nr. 2001/16460

Begriff der ordnungsgemäßen Verwaltung; Stimmrecht des Verwalters

1. Die Kontrolle von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft ist auf Mißbrauchsfälle beschränkt, wobei ein gewisser Beurteilungsspielraum der Beteiligten akzeptiert wird.2. Ein solcher Mißbrauchsfall ist nicht gegeben, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft ohne Vorliegen von Konkurrenzangeboten sich für die Fortführung des Vertrages mit dem bereits bestellten Verwalter entscheidet.3. Der Verwalter darf das Stimmrecht von Eigentümern, die er kraft Vollmacht vertritt, auch bei der Abstimmung über seine eigene Bestellung zum Verwalter ausüben.

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1 § 23 Abs. 4 §§ 43 ff. § 26 § 25 Abs. 5 § 28 § 21 Abs. 3, Abs. 4 § 26 Abs. 1 S. 2 § 47 § 48 Abs. 3 ; FGG § 27 § 29 § 12 ;

Gründe:

Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG, §§ 27, 29 FGG zulässige weitere sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einem Rechtsfehler (§§ 27 FGG, 550 ZPO).

I. Die Antragsteller und Antragsgegner sind Wohnungseigentümer der Anlage .......... Die beteiligte Verwaltungsgesellschaft .......................................................ist seit ca. 20 Jahren (mit einer Unterbrechung 1993/94) als Verwalterin tätig, jedoch seit 1983 ohne schriftlichen Vertrag.