Funktionell zuständig für das Berufungsverfahren ist das Landgericht Augsburg.
I.
Die Verfügungsklägerin begehrt, die Verfügungsbeklagte durch einstweilige Verfügung zu verpflichten, die Nutzung von in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken zu dulden und den Zutritt zu diesen zu gewähren.
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