BayObLG - Beschluss vom 14.06.2023 (102 AR 21/23)
Funktionell zuständig für das Berufungsverfahren ist das Landgericht Augsburg. I. Die Verfügungsklägerin begehrt, die Verfügungsbeklagte durch einstweilige Verfügung zu verpflichten, die Nutzung von in ihrem Eigentum [...]