BayObLG - Beschluss vom 24.08.2023
102 AR 154/23 e
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; WEG § 43 Abs. 2 Nr. 1; GVG § 23 Nr. 2;

Bestimmung des gemeinsam sachlich zuständigen Gerichts für die Klage einer Wohnungseigentümerin gegen einen Miteigentümer und einen HandwerksunternehmerZulässigkeit der Gerichtsstandsbestimmung während eines bereits anhängigen Rechtsstreits

BayObLG, Beschluss vom 24.08.2023 - Aktenzeichen 102 AR 154/23 e

DRsp Nr. 2023/13949

Bestimmung des gemeinsam sachlich zuständigen Gerichts für die Klage einer Wohnungseigentümerin gegen einen Miteigentümer und einen Handwerksunternehmer Zulässigkeit der Gerichtsstandsbestimmung während eines bereits anhängigen Rechtsstreits

1. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt über den Wortlaut der Vorschrift ("verklagt werden sollen") hinaus auch noch in Betracht, wenn gegen einen oder mehrere Beklagte bereits eine Klage vor demselben Gericht erhoben worden ist. 2. Soll eine Klage einer Wohnungseigentümerin gegen einen Miteigentümer gegen einen weiteren, nicht der Eigentümergemeinschaft angehörenden Beklagten erweitert werden, und ist die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts insoweit nicht gegeben, weil der geltend gemachte Anspruch 5000 € übersteigt, so ist nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und der Prozesswirtschaftlichkeit das Amtsgericht, das für die Wohnungseigentumssache ohnehin gemäß § 23 Nr. 2 lit. c GVG ausschließlich zuständig ist, als das gemeinsam sachlich zuständige Gericht zu bestimmen.

Tenor

1.

Als sachlich zuständiges Gericht für den beabsichtigten Rechtsstreit gegen beide Antragsgegner mit den Klageanträgen Ziffern I und II der Klageschrift im Verfahren xxx WEG (Amtsgericht München) wird das Amtsgericht München bestimmt.

2.