OLG Köln - Urteil vom 02.03.1994
2 U 164/91
Normen:
WEG § 3, § 5, § 8, § 10, § 41, § 43 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1995, 236

Begriff des Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft i.S. der §§ 10 ff. WEG; Bildung von Sondereigentum an Räumen

OLG Köln, Urteil vom 02.03.1994 - Aktenzeichen 2 U 164/91

DRsp Nr. 1995/4849

Begriff des Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft i.S. der §§ 10 ff. WEG; Bildung von Sondereigentum an Räumen

»1) Der Inhaber eines isolierten Miteigentumsanteils an einer Wohnungseigentumsanlage ist nicht Wohnungs - oder Teileigentümer i.S. des WEG, demnach auch nicht Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft i.S. der §§ 10 ff. WEG. Für den Streit zwischen ihm und den Wohnungseigentümern ist nicht die Zuständigkeit der Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 43 WEG gegeben. 2) § 5 Abs. 2 WEG steht der Bildung von Sondereigentum an Räumen nicht mehr entgegen, wenn deren dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienende Funktion (hier: als Heizungsräume) endet. Kann aber ein durch die zunächst unzulässige Bildung von Sondereigentum bisher isolierter Miteigentumsanteil nunmehr doch mit Sondereigentum an den Räumen verbunden werden, besteht nicht die Notwendigkeit, den Anteil aufzulösen und dafür Wertersatz zu zahlen (Abgrenzung zu BGHZ 109, 179 ff.).«

Normenkette:

WEG § 3, § 5, § 8, § 10, § 41, § 43 ;

Tatbestand: