Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Miesbach - Grundbuchamt - vom 18. Januar 2010 mit Fristverlängerung vom 3. Februar 2010 aufgehoben.
I. Die Beteiligte ist als Wohnungs- und Teileigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Nach dem maßgeblichen Begründungsakt ist das Grundstück in vier Miteigentumsanteile aufgeteilt, jeweils verbunden mit dem Sondereigentum an zwei Doppelhaushälften und zwei Garagen, von denen der Beteiligten jeweils eine Doppelhaushälfte (Bl. 4221) und eine Garage (Bl. 4224) gehören. Das Teileigentum (Garage) beschreibt sich folgendermaßen:
20/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück... verbunden mit dem Sondereigentum an der südlichen (nördlichen) Garage, Nr. 4 (3) lt. Aufteilungsplan.
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