OLG München - Beschluss vom 06.07.2010
34 Wx 43/10
Normen:
WEG § 3 Abs. 1; WEG § 4; WEG § 6; WEG § 7 Abs. 4;
Fundstellen:
MietRB 2010, 331
NJW-RR 2010, 1525
NZM 2010, 749
Vorinstanzen:
AG Miesbach, vom 03.02.2010

Begründung eines isolierten Miteigentumsanteils an Sondereigentum

OLG München, Beschluss vom 06.07.2010 - Aktenzeichen 34 Wx 43/10

DRsp Nr. 2010/13036

Begründung eines isolierten Miteigentumsanteils an Sondereigentum

1. Sondereigentum kann nicht derart aufgehoben und in Gemeinschaftseigentum überführt werden, dass ein isolierter Miteigentumsanteil entsteht. 2. Das Grundbuch ist nicht deshalb unrichtig, weil Teileigentum an einem erst noch zu errichtenden Gebäude eingeräumt wurde, das Gebäude jedoch nicht mehr errichtet werden soll.

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Miesbach - Grundbuchamt - vom 18. Januar 2010 mit Fristverlängerung vom 3. Februar 2010 aufgehoben.

Normenkette:

WEG § 3 Abs. 1; WEG § 4; WEG § 6; WEG § 7 Abs. 4;

Gründe:

I. Die Beteiligte ist als Wohnungs- und Teileigentümerin im Grundbuch eingetragen.

Nach dem maßgeblichen Begründungsakt ist das Grundstück in vier Miteigentumsanteile aufgeteilt, jeweils verbunden mit dem Sondereigentum an zwei Doppelhaushälften und zwei Garagen, von denen der Beteiligten jeweils eine Doppelhaushälfte (Bl. 4221) und eine Garage (Bl. 4224) gehören. Das Teileigentum (Garage) beschreibt sich folgendermaßen:

20/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück... verbunden mit dem Sondereigentum an der südlichen (nördlichen) Garage, Nr. 4 (3) lt. Aufteilungsplan.