Die Beschwerde des Beteiligten ist gemäß §§ 71 ff. GBO, 11 Abs. 1 RpflG zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das Grundbuchamt den Antrag des Beteiligten vom 24.9.1999 zurückgewiesen.
Der im Jahr 1973 in das WEG eingefügte § 1 Abs. 4, der bestimmt, dass Sondereigentum nicht mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden werden kann, steht hier dem Vollzug der Teilungserklärung im Grundbuch nicht entgegen. Durch diese Bestimmung sollte verhindert werden, dass Wohnungseigentum an einem Gebäude, das auf zwei Grundstücken errichtet ist oder errichtet werden soll, dergestalt begründet wird, dass das Sondereigentum an der jeweiligen Raumeinheit sowohl mit dem Miteigentumsanteil an dem einen als auch mit dem Miteigentumsanteil an dem anderen Grundstück verbunden wird (vgl. Weitnauer, WEG, 8. Aufl., § 1 Rdn. 4 und § 3 Rdn. 7). Diese Fallgestaltung liegt aber nicht vor.
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