BGH - Urteil vom 27.04.1988
VIII ZR 84/87
Normen:
ABGB §§ 1, 2, § 11 Nr. 14;
Fundstellen:
BGHR AGBG § 1 Abs. 1 Satz 1 Vorformulierung 2
BGHR AGBG § 1 Abs. 2 Aushandeln 5
BGHR AGBG § 11 Nr. 14 lit. a, Abschlußvertreter 1
BGHR AGBG § 2 Abs. 1 Nr. 1 Hinweis, ausdrücklicher 3
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Haftungsfreizeichnung 2
BGHR BGB § 242 Rechtsausübung, unzulässige 11
BGHR BGB § 537 Abs. 1 Leasing 2
BGHR BGB § 542 Abs. 1 Satz 2 Abhilfeaufforderung 1
MDR 1988, 856
NJW 1988, 2465
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Stuttgart,

Behandlung einer formularmäßigen Mithaftungserklärung als AGB

BGH, Urteil vom 27.04.1988 - Aktenzeichen VIII ZR 84/87

DRsp Nr. 1997/3085

Behandlung einer formularmäßigen Mithaftungserklärung als AGB

»a) Die in einem vorformulierten, Allgemeine Geschäftsbedingungen enthaltenden Leasingvertrag unter die Vertragsunterschriften gesetzte, ebenfalls vorfomulierte und von dem Vertreter des Leasingnehmers nochmals unterschriebene Erklärung, er übernehme neben dem Leasingnehmer die gesamtschuldnerische Mithaftung aus dem Vertrag unter Anerkennung "der vorstehenden und umseitigen Vertragsbedingungen", ist keine individuelle, sondern eine nach dem AGB-Gesetz zu beurteilende, für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte und nicht ausgehandelte Erklärung. b) Eine derartige Erklärung ist nicht nach § 11 Nr. 14 a AGBG unwirksam; insbesondere genügt sie dem Erfordernis einer gesonderten, ausdrücklichen Verpflichtung, ohne daß es drucktechnischer Hervorhebung oder einer besonderen Einbeziehungsvereinbarung (§ 2 AGBG) bedarf. c) Die Erfüllung der in § 11 Nr. 14 a AGBG gestellten Anforderungen schließt die Unwirksamkeit der Verpflichtung aus konkreten anderen Gründen (§§ 3, 5, 9 AGBG) nicht grundsätzlich aus.«

Normenkette:

ABGB §§ 1, 2, § 11 Nr. 14;

Tatbestand: